Im Fall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt oder der strafrechtlichen Unterbringung in einer Klinik - dem sogenannten "Maßregelvolzug" - ist für bestimmte Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig.
Im Wesentlichen entscheidet die Strafvollstreckungskammer über die Frage, ob ein Teil der Freiheitsstrafe oder Maßregel zum Zwecke der Resozialisierung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Prüfung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist bei Straftäterinnen oder Straftätern, die erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßen, gesetzlich möglich, wenn die Hälfte der verhängten Strafe vollstreckt worden ist und die verhängte Freiheitsstrafe nicht länger als zwei Jahre ist oder andernfalls wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen.
In anderen Fällen kommt eine Aussetzung der Reststrafe erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe in Betracht. Bei einer Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erst nach einer Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Hatte das Schwurgericht in seinem Urteil aber festgestellt, dass die Schuld besonders schwer wiegt, kann die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei ihren Entscheidungen hat die Strafvollstreckungskammer im Einzelfall genau zu überprüfen, ob es überhaupt verantwortet werden kann, die Verurteilte oder den Verurteilten vorzeitig aus der Strafhaft zu entlassen. Da diese Entscheidung bei zu lebenslanger Haft oder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in der Sicherungsverwahrung Verurteilten besonders schwierig ist, ist die Strafvollstreckungskammer in diesen Verfahren mit drei Richterinnen bzw. Richtern besetzt. In allen anderen Fällen entscheidet nur eine Richterin bzw. ein Richter über die Strafaussetzung zur Bewährung.